Nahaufnahme einer Hand vor einem digitalen Tachografen mit Karte und Ausdrucken
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Tachographen – Erinnerung an Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erinnert an die Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in intelligente Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM).

Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die so genannte Handwerklerausnahme fallen.

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten. Ein Großteil des Handwerks ist durch die so genannte Handwerkerausnahme von dieser Pflicht befreit. Da die Handwerkerausnahme im Tachographenrecht aber beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 t Höchstmasse gilt, gibt es dennoch Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben.

Informationen zu den wichtigsten Punkten in Bezug auf die Nachrüstpflicht:

Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem analogen (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder digitalen Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind. 
Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.
Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten intelligenten Tachographen (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.
Intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) sind ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben. 
Hier konnte in der EU-Verordnung 561/2006 (Stand 2020) aber eine sehr weitgehende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird. Der ZDH wird rechtzeitig im Vorfeld noch ausführlich zu Details berichten.
Gegen Überlegungen, langfristig auch eine Tachographenpflicht innerhalb von Deutschland für diesen Gewichtsbereich einzuführen, hat sich der ZDH bereits ausgesprochen. Selbst bei einer weitgehenden Ausnahmeregelung für das Handwerk würden in der Arbeitspraxis Belastungen drohen.
Weitere Hinweise finden Sie ab S. 37 im offiziellen Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM).
Nach Absprache mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) wird in Kürze eine neue Fassung des Leitfadens online gestellt, in der auch einige vom Handwerk gewünschte ergänzende Klarstellungen Aufnahme finden sollen. Das Handwerk hat das BMDV ebenfalls gebeten klarzustellen, dass Fahrzeuge im Geltungsbereich der Handwerkerausnahme (innerhalb von 100 km) auch bei grenzüberschreitenden Fahrten nicht unter Nachrüstpflichten fallen. Hier fehlt noch eine finale Bestätigung.

 

 

Ansprechpartner

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Dipl.-Ing. (FH) Michael Englert

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