
Neue Regelungen zu digitaler Barrierefreiheit
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Beide sollen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben stärken. Die Gesetze legen fest, dass Unternehmen – sowohl private als auch öffentliche – ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten müssen, wenn sie Verbrauchern bestimmte Online-Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören vor allem Online-Shops oder andere Plattformen, über die Kunden Dienstleistungen buchen und bezahlen können. Konkret heißt das: Webseiten und Apps müssen so programmiert und gestaltet sein, dass sie für alle Menschen zugänglich sind.
Zu beachten ist jedoch, dass Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen sind.
Sowohl betroffene Handwerksbetriebe als auch Handwerksorganisationen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls von den Vorgaben ausgenommen. Um sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen, muss jedoch eine Beurteilung der eigenen Situation anhand der Anlage 4 zum BFSG vorgenommen und dokumentiert werden. Außerdem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Die Zuständigkeit der Überwachung obliegt den Bundesländern und ist nicht einheitlich geregelt.